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Autoneum Geschäftsbericht 2015
Corporate Governance
Geschäftsleitungs- und Kontrollorgan sicher
gestellt werden.
Unabhängigkeit der nichtexekutiven Mitglieder
Der Verwaltungsrat besteht aus nichtexekutiven
Mitgliedern, und keines der Mitglieder hat in
den drei der Berichtsperiode vorangegangenen
Geschäftsjahren eine operative Tätigkeit für
Autoneum ausgeübt. Die Verwaltungsratsmit-
glieder sowie die von ihnen repräsentierten
Unternehmen stehen in keinen wesentlichen
Geschäftsbeziehungen mit Gesellschaften
des Autoneum-Konzerns (vgl. jedoch Seite 100).
Zulässige Tätigkeiten ausserhalb des
Autoneum-Konzerns
Kein Mitglied des Verwaltungsrats kann gemäss
§20 der Statuten
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mehr als fünfzehn zusätzliche
Mandate wahrnehmen, davon nicht mehr als
fünf in börsenkotierten Unternehmen. Nicht unter
diese Beschränkung fallen (a) Mandate in
Unternehmen, die durch die Autoneum Holding AG
kontrolliert werden oder die Autoneum Holding AG
kontrollieren; (b) Mandate, die ein Mitglied
des Verwaltungsrats auf Anordnung der Autoneum
Holding AG oder von ihr kontrollierter Gesell
schaften wahrnimmt; (c) Mandate in Unterneh-
men, die nicht als Gesellschaften im Sinne von
Art. 727 Abs. 1 Ziffer 2 OR qualifizieren;
(d) Mandate in gemeinnützigen Vereinen und
Stiftungen sowie in Vorsorgeeinrichtungen.
Die Anzahl Mandate gemäss (c) und (d) ist ins-
gesamt auf 20 beschränkt.
Mandate in verschiedenen Rechtseinheiten,
die unter gemeinsamer Kontrolle stehen oder
vom gleichen wirtschaftlich Berechtigten kontrol-
liert werden, gelten als ein Mandat. Als Mandate
gelten Mandate im jeweils obersten Leitungs-
oder Verwaltungsorgan einer Rechtseinheit, die
zur Eintragung ins Handelsregister oder ein
entsprechendes ausländisches Register verpflich-
tet ist.
Wahl und Amtszeit, Grundsätze des
Wahlverfahrens
Der Präsident und die übrigen Mitglieder des
Verwaltungsrats werden jeweils einzeln und für
eine Amtszeit von einem Jahr von der General-
versammlung gewählt, wobei unter einem Jahr der
Zeitraum von einer ordentlichen Generalver-
sammlung bis zur nächsten zu verstehen ist.
Eine Wiederwahl ist zulässig. Die Mitglieder
scheiden nach Erreichen des 70. Lebensjahrs
an der nächstfolgenden Generalversammlung aus,
wobei der Verwaltungsrat die Altersbegrenzung
im Einzelfall aufheben kann. Bei der Nominie-
rung neuer Kandidaten für den Verwaltungsrat
wird auf eine ausgewogene Zusammensetzung
des Gremiums geachtet. Berücksichtigt werden
dabei Branchen- und internationale Führungs
erfahrung sowie spezielle Fachkompetenzen.
Interne Organisation
Der Verwaltungsrat hat die höchste Verantwor-
tung für die Geschäftsstrategie und die Ober
leitung über den Autoneum-Konzern und die
Konzerngesellschaften. Er übt die Aufsicht
über die mit der Geschäftsführung betrauten
Personen aus.
In die Kompetenz des Verwaltungsrats
fallen alle Geschäfte, die laut Gesetz, Statuten
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oder Organisationsreglement (Organizational
Regulations)
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nicht ausdrücklich der General
versammlung oder anderen Organen vorbehalten
sind. Er bereitet die Generalversammlung vor
und trifft die für die Ausführung der General
versammlungsbeschlüsse notwendigen Anordnun-
gen. Der Verwaltungsrat bestimmt:
·· die Zusammensetzung des Geschäftsportfolios
und die strategische Ausrichtung des Konzerns;
·· die organisatorische Ausrichtung;
·· die Ernennung und Abberufung der Mitglieder
der Konzernleitung;
·· die Kompetenzen und Aufgaben des VR-
Präsidenten, der VR-Ausschüsse sowie des CEO
und CFO des Autoneum-Konzerns und der
Leiter der Business Groups;
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