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Autoneum Geschäftsbericht 2015

Corporate Governance

Geschäftsleitungs- und Kontrollorgan sicher­

gestellt werden.

Unabhängigkeit der nichtexekutiven Mitglieder

Der Verwaltungsrat besteht aus nichtexekutiven

Mitgliedern, und keines der Mitglieder hat in

den drei der Berichtsperiode vorangegangenen

Geschäftsjahren eine operative Tätigkeit für

Autoneum ausgeübt. Die Verwaltungsratsmit-

glieder sowie die von ihnen repräsentierten

Unternehmen stehen in keinen wesentlichen

Geschäftsbeziehungen mit Gesellschaften

des Autoneum-Konzerns (vgl. jedoch Seite 100).

Zulässige Tätigkeiten ausserhalb des

Autoneum-Konzerns

Kein Mitglied des Verwaltungsrats kann gemäss

§20 der Statuten

7

mehr als fünfzehn zusätzliche

Mandate wahrnehmen, davon nicht mehr als

fünf in börsenkotierten Unternehmen. Nicht unter

diese Beschränkung fallen (a) Mandate in

Unternehmen, die durch die Autoneum Holding AG

kontrolliert werden oder die Autoneum Holding AG

kontrollieren; (b) Mandate, die ein Mitglied

des Verwaltungsrats auf Anordnung der Autoneum

Holding AG oder von ihr kontrollierter Gesell­

schaften wahrnimmt; (c) Mandate in Unterneh-

men, die nicht als Gesellschaften im Sinne von

Art. 727 Abs. 1 Ziffer 2 OR qualifizieren;

(d) Mandate in gemeinnützigen Vereinen und

Stiftungen sowie in Vorsorgeeinrichtungen.

Die Anzahl Mandate gemäss (c) und (d) ist ins-

gesamt auf 20 beschränkt.

Mandate in verschiedenen Rechtseinheiten,

die unter gemeinsamer Kontrolle stehen oder

vom gleichen wirtschaftlich Berechtigten kontrol-

liert werden, gelten als ein Mandat. Als Mandate

gelten Mandate im jeweils obersten Leitungs-

oder Verwaltungsorgan einer Rechtseinheit, die

zur Eintragung ins Handelsregister oder ein

entsprechendes ausländisches Register verpflich-

tet ist.

Wahl und Amtszeit, Grundsätze des

Wahlverfahrens

Der Präsident und die übrigen Mitglieder des

Verwaltungsrats werden jeweils einzeln und für

eine Amtszeit von einem Jahr von der General-

versammlung gewählt, wobei unter einem Jahr der

Zeitraum von einer ordentlichen Generalver-

sammlung bis zur nächsten zu verstehen ist.

Eine Wiederwahl ist zulässig. Die Mitglieder

scheiden nach Erreichen des 70. Lebensjahrs

an der nächstfolgenden Generalversammlung aus,

wobei der Verwaltungsrat die Altersbegrenzung

im Einzelfall aufheben kann. Bei der Nominie-

rung neuer Kandidaten für den Verwaltungsrat

wird auf eine ausgewogene Zusammensetzung

des Gremiums geachtet. Berücksichtigt werden

dabei Branchen- und internationale Führungs­

erfahrung sowie spezielle Fachkompetenzen.

Interne Organisation

Der Verwaltungsrat hat die höchste Verantwor-

tung für die Geschäftsstrategie und die Ober­

leitung über den Autoneum-Konzern und die

Konzerngesellschaften. Er übt die Aufsicht

über die mit der Geschäftsführung betrauten

Personen aus.

In die Kompetenz des Verwaltungsrats

fallen alle Geschäfte, die laut Gesetz, Statuten

7

oder Organisationsreglement (Organizational

Regulations)

8

nicht ausdrücklich der General­

versammlung oder anderen Organen vorbehalten

sind. Er bereitet die Generalversammlung vor

und trifft die für die Ausführung der General­

versammlungsbeschlüsse notwendigen Anordnun-

gen. Der Verwaltungsrat bestimmt:

·· die Zusammensetzung des Geschäftsportfolios

und die strategische Ausrichtung des Konzerns;

·· die organisatorische Ausrichtung;

·· die Ernennung und Abberufung der Mitglieder

der Konzernleitung;

·· die Kompetenzen und Aufgaben des VR-

Präsidenten, der VR-Ausschüsse sowie des CEO

und CFO des Autoneum-Konzerns und der

Leiter der Business Groups;

7

 www.autoneum.com/investor-relations/corporate-governance/

8

 www.autoneum.com/ueber-autoneum/